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   ArbG Rostock, 15.12.1997 - 4 Ca 300/97   

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https://dejure.org/1997,3976
ArbG Rostock, 15.12.1997 - 4 Ca 300/97 (https://dejure.org/1997,3976)
ArbG Rostock, Entscheidung vom 15.12.1997 - 4 Ca 300/97 (https://dejure.org/1997,3976)
ArbG Rostock, Entscheidung vom 15. Dezember 1997 - 4 Ca 300/97 (https://dejure.org/1997,3976)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlungsanspruch für Zuwendungen aus einem Tarifvertrag; Entreicherungseinrede bei Tarifverträgen; Verwirkung bei tarifvertraglichen Rechten; Rückzahlungsansprüche für abgeführte Lohnsteuer; Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bei überbezahltem Arbeitsentgelt; ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 195 f., 812; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 10.12.1990 (TV-Zuwendung-Arb-O) § 1 Abs. 5
    Rückforderung der Jahreszuwendung wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses im ersten Quartal des Folgejahrs: Anspruchsbegrenzung auf den zugeflossenen Nettobetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1998, 584
  • NZA-RR 1998, 203
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 101/99

    Rückzahlung des Steueranteils einer Zuwendung - Verjährung

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15. Dezember 1997 - 4 Ca 300/97 - teilweise abgeändert.
  • ArbG Mannheim, 12.02.2008 - 8 Ca 412/07

    Überzahlung von Gehalt - ungerechtfertigte Bereicherung - Erstattung der

    bb) Demgegenüber hat das Arbeitsgericht Rostock (vom 15.12.1997, DB 1998, S. 584 ) entschieden, dass sich die Bereicherungsansprüche des Arbeitgebers wegen überzahlter Vergütung regelmäßig nur auf das Erlangte, d.h., auf den Nettobetrag, der dem Arbeitnehmer tatsächlich auch ausgezahlt wurde, erstrecken.
  • ArbG Stuttgart, 09.05.2018 - 15 Ca 7639/17

    Rückforderung überzahlter Vergütung - organisatorische Mängel

    Diese Auffassung vertrat neben dem Arbeitsgericht Rostock (15. Dezember 1997 - 4 Ca 300/97 - Leitsatz Nr. 1) etwa das Arbeitsgericht Mannheim in seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom 12. Februar 2008 - 8 Ca 412/07.
  • LAG Berlin, 15.01.1999 - 8 Sa 87/98

    Rückzahlung einer Zuwendung - Lohnsteuer

    Nach diesen Grundsätzen sind der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts für den Fall der Rückzahlung von Ausbildungskosten (BAG vom 06.11.1996, 5 AZR 334/95, NZA 1997, 778 ; BAG vom 23.04.1997, 5 AZR 29/96, NZA 97, 1002) und der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts für die Rückzahlung rechtsgrundlos erbrachter Arbeitgeberleistungen (BAG vom 30.04.1997, 7 AZR 122/96, NZA 1998, 199) stillschweigend verfahren, ohne dies ausdrücklich festzustellen, während das Bundesverwaltungsgericht (vom 22.09.1996, VIII C 109.64, BVerwGE 25, 97 ) für das Beamtenrecht erkannt hat, dass zuviel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge bereicherungsrechtlich in Höhe der Bruttobeträge zurückzuzahlen sind (vgl. zum Meinungsstand auch Oberfeld, "Zur Problematik der Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge", ZBR 67, 69 f.; Groß, "Brutto oder Netto", ZIP 87, 5 f.; LAG Köln vom 17.11.1995, 13 Sa 558/95, LAGE Nr. 2 zu § 812 BGB , Arbeitsgericht Rostock vom 15.12.1997, 4 Ca 300/97, ZtR 1998, 186; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 17.12.1998, 3 Sa 22/98, Revision zugelassen).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.1998 - 3 Sa 22/98

    Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Rückzahlung einer Sonderzuwendung ;

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  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2023 - 7 Sa 238/22

    Bereicherungsanspruch nach Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach Renteneintritt

    Sowohl das Arbeitsgericht Rostock (15.12.1997 - 4 Ca 300/97) als auch das Arbeitsgericht Mannheim (12.02.2008 - 8 Ca 412/07) hätten entschieden, dass sich die Bereicherungsansprüche des Arbeitgebers wegen überzahlter Vergütung regelmäßig nur auf das Erlangte, das heiße auf den Nettobetrag, der dem Arbeitnehmer tatsächlich auch ausgezahlt werde, erstreckten.
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